Satzung TVE

Satzung des Turnverein Engers 1879 e.V.

Vorwort: Zur Vereinfachung ist in der Satzung die maskuline Schreibform gewählt worden, selbstverständlich sind auch feminine, diverse und queere Menschen mit angesprochen.

§1 Name, Sitz und Zweck

Der im Jahr 1879 in Neuwied-Engers gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Engers 1879 e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein „Turnverein Engers“ hat seinen Sitz in Neuwied-Engers. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§2  Grundsätze des Vereins

Basis der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Offenheit sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration von Bürgern mit Einwanderungsgeschichte. Der Verein tritt diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und menschenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand verpflichtet, hierfür Gründe anzugeben.

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet  der Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Halbjahres möglich und mindestens 4 Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

§5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren werden vom Vorstand festgelegt.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Aufnahmegebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich am Anfang eines Jahres eingezogen, in Ausnahmefällen kann der Vorstand einer halbjährlichen Zahlungsweise auf Antrag zustimmen.                                                                                                                                                                                                                      

§6 Straf-und Ordnungsmaßnahmen                                                                                                                   Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigendem Verhalten, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, insbesondere gegen § 2 der Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins. Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen.                                                                                                                                                            

§ 7 Rechtsmittel                                                                                                                                                                                      Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältestenrates ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.                                                                                                                                                                                                                                    

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder                                                                                                                        Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Beiträge und Gebühren verpflichtet.        

§9 Vereinsorgane                                                                                   Organe des Vereins sind:                                                                                                                                                                                                                – die Mitgliederversammlung            – der Vorstand            – der erweiterter  Vorstand     – der Ältestenrat                                                                        

§10 Die Mitgliederversammlung                                                                                                                                                                       Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle zwei  Jahre stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder, bei vorliegen einer E-Mail-Adresse per E-Mail. Für eine ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung ist das satzungsgemäße Versenden der Einladung maßgeblich. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier  Wochen liegen .Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Die ordentliche oder die außerordentliche Mitgliederversammlung kann alternativ als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenzform oder als virtuelle Versammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

–   Entgegennahme der Jahresberichte                                                         –   Entlastung des Vorstands

–   Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge               –   Wahl des Vorstands

–   Wahl der Kassenprüfer und des Ältestenrates                                       –   Satzungsänderungen

–    Auflösung des Vereins

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei  Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer einfachen Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden                          –  den stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister                                     –  dem Geschäftsführer

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der erste Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der zweite oder dritte stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung oder im Wege einer Video- bzw. Telefonkonferenz oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse des Vorstandes außerhalb von Vorstandssitzungen auf andere Art gefasst werden, nämlich im Umlaufverfahren in schriftlicher Form, mündlich, per Telefon,  per E-Mail oder Textnachricht.                                                                               

§ 12 Gesetzliche Vertretung                                                                                                                                                                                        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.                                                                                                                                                                        

§ 13 Erweiterter Vorstand /Abteilungen                                                                                                                                     Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht, welcher auf der Mitgliederversammlung gewählt wird. Sollte eine Abteilung neu gegründet werden oder ein Abteilungsleiter ausscheiden, ist der Vorstand berechtigt, einen Abteilungsleiter kommissarisch bis zur nächsten Wahl einzusetzen. Die Abteilungen sind unselbständige Untergliederungen des Vereins und unterliegen der Kontrolle des Vorstandes. Die Abteilungsleiter gehören dem erweiterten Vorstand an, werden zu den erweiterten Vorstandssitzungen durch den Vorstand eingeladen und sind in diesem Gremium stimmberechtigt. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.     

§ 14 Der Ältestenrat                                                                                                                                                                             Der Ältestenrat wird für zwei Jahre gewählt und besteht aus drei Mitgliedern. Er wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

Wiederwahl ist zulässig.                                                                                                                                                                                                     

§ 15 Jugend des Vereins                                                                                                                                       Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vorstand.                                             

§ 16  Protokollierung der Beschlüsse                                                                                                                                                                                                     Die Beschlüsse der Organe sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.                                                                

§ 17 Kassenprüfung                                                                                                                                                                                 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2  Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht.                                                    

§ 18 Datenschutz im Verein                                                                                                                                                                                                              Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:                                           – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,                              – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,                                                                   – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,                              – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,                                          – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO       – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.                                                                Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.                                                                   

§ 19 Auflösung des Vereins                                                                                                                                                           Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen zur Hälfte an den „Bürgerverein Engers e.V.“ und an die“ Freiwillige Feuerwehr Neuwied- Löschzug Engers“, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke  verwendet werden darf.